Auch in der häufig bemängelten Dokumentationspflicht bei sogenannten Minijobs sah Andreas Steppuhn nur ein vorgeschobenes Problem. Um rechtssicher nachweisen zu können, wieviele Stunden gearbeitet wurden, bedarf es eines schriftlichen Dokuments. Bisher wurden die Summen bis zu 450 € häufig pauschal in den Vertrag geschrieben. Eine Kontrolle der Menge der geleisteten Arbeit war nicht möglich. Das entfällt nun. Für Arbeitnehmer ist der Mindestlohn auf Grundlage des Nachweises sogar bis zu 3 Jahre rückwirkend einklagbar, erklärte Steppuhn weiter.
In der sich anschließenden Diskussion wurden von den Teilnehmern insbesondere die in der Presse erwähnten Umgehungsversuche einiger Unternehmen kritisiert. Beispielhaft wurden die „Bezahlung“ von Kino-Mitarbeitern mit Popcorn und von Sonnenstudiomitarbeiterinnen mit Solariums-Gutscheinen erwähnt. Eysel verwies hier auf seine Erfahrungen als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht. Letztendlich habe der Gesetzgeber einige Zweifelsfragen offen gelassen, so dass die Klärung der Arbeitsgerichtsbarkeit überlassen bliebe. Er gehe davon aus, dass es sich bei den genannten Beispielen nicht um eine übliche Vergütung handle, so dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zahlung der Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn haben dürften.
Die Absichten der Einführung, dass jeder, der Vollzeit arbeitet von seiner Arbeit auch leben kann, der Staat Unternehmen mit Dumping-Löhnen nicht durch Aufstockung subventioniert und dass Altersarmut durch ein entsprechendes Auskommen verhindert wird, sah Steppuhn mit dem Mindestlohn auf einem guten Weg.
Die Einführung des Mindestlohnes war schon lange überfällig und daher ein ganz wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Dennoch, auch hier muss sich in Zukunft noch einiges mehr verändern, damit Menschen endlich wieder von ihrem Gehalt leben können. Durch die Einführung des Mindestlohnes sollte das Thema nicht einfach an die Seite geschoben werden.